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Zwischen den Unterzeichnern:

Der SOCIÉTÉ FRANCO-SUISSE DE NAVIGATION, im Folgenden „HELFRA“ genannt, einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Straßburg (Haut Rhin), vertreten durch Herrn Alfred STEPHAN, Vorsitzender des Verwaltungsrats, einerseits und der SOCIETE SUISSE DE REMORQUAGE, bezeichnet als „NAVIGATION”, mit Sitz in Basel, vertreten durch ihre Direktoren, die Herren JAQUET und DEGEN, andererseits wurde Folgendes vereinbart:

Art. 1

HELFRA und NAVIGATION verzichten ab dem 1. März 1928 auf die Anwendung der Verträge, die die Beziehungen zwischen HELFRA und NAVIGATION regeln, nämlich:

a) Agenturvertrag zwischen der SSR und der Franco-Suisse SA vom 10. Dezember 1925

b) Vereinbarung zwischen HELFRA und NAVIGATION über eine Verkehrs- und Betriebsvereinbarung vom 10. Dezember 1925

c) Vereinbarung über den Betrieb der Umschlaganlagen von HELFRA in Strassburg vom 29. April 1926.
Diese drei Verträge enden am 29. Februar 1928, ebenso wie alle anderen früheren Verträge.

Art. 2

Als Ersatz für die abgelaufenen Vereinbarungen tritt der vorliegende Vertrag am 1. März 1928 in Kraft.

Art. 3

HEFRA überträgt NAVIGATION den vollständigen Betrieb ihrer Rheinfahrzeugflotte, und NAVIGATION verpflichtet sich, diesen zu folgenden Bedingungen zu übernehmen:

HELFRA vermietet ihre gesamte Rheinflotte, die auf der Grundlage des Vertrags mit der ONN vom 22. April 1927 betrieben wird, für die Dauer des vorliegenden Vertrags als Zeitcharter an NAVIGATION, und zwar 

a) ab dem Ende der laufenden Reise am 1. März 1928.

b) Der Mietpreis wird so festgelegt, dass HELFRA eine Nettoprovision von ¼ niederländischem Cent pro Tonne und Tag zusätzlich zu der gemäß Artikel 2 des Mietvertrags zwischen ONN und HELFRA vom 22. April 1927 an ONN zu zahlenden Miete erhält.

NAVIGATION erstattet HEFRA am Ende des Quartals die gemäß Artikel 2 des Mietvertrags vom 22. April 1927 an die ONN zu zahlende Miete zuzüglich der Provision von ¼ Cent pro Tonne und Tag.

c) HEFRA übernimmt die Versicherung der Rheinfahrtflotte gemäß den Bestimmungen des Mietvertrags der ONN vom 22. April 1927. HELFRA ist verpflichtet, Versicherungen so abzuschließen, dass jeder Total- oder Teilverlust, jede Aufgabe oder jeder Regressanspruch Dritter usw. gedeckt sind.

NAVIGATION wird über die zu diesem Zweck abgeschlossenen Policen informiert und muss diese genehmigen.
Der Gegenwert der von HELFRA gezahlten Prämien wird von NAVIGATION nach Abzug etwaiger Provisionen oder Rabatte, die HELFRA von den Versicherern gewährt werden, unverzüglich an HELFRA zurückerstattet. Alle Zahlungen, die HELFRA vom Versicherer erhält, fallen an NAVIGATION und sind gemäß dem vorstehenden Artikel für Reparaturen zu verwenden.

Sollte aus einem Grund, der außerhalb der Kontrolle von HELFRA liegt, die Regulierung eines Schadensfalls, einer Beschädigung, eines Verlusts usw. durch die betreffende Versicherungsgesellschaft HELFRA nicht vollständig abdecken, geht die Differenz zu Lasten von NAVIGATION. Das Gleiche gilt, wenn sich die Versicherungsgesellschaften trotz der abgeschlossenen Versicherungen weigern, eine Regulierung vorzunehmen.

d) Das segelnde Personal ("Schiffsbesatzung") wird von HELFRA eingestellt, vorbehaltlich der Zustimmung von NAVIGATION hinsichtlich der beruflichen Fähigkeiten der Betroffenen und der Einstellungsbedingungen.

a) Dieser Vorbehalt darf (sollte) in keinem Fall zur Folge haben, dass französisches Personal ausgeschlossen wird, da NAVIGATION im Gegenteil den Wunsch hat, diesem Personal den Vorzug zu geben.
NAVIGATION behält sich das Recht vor, die Entlassung jedes nicht qualifizierten Mitarbeiters (Angestellten) zu verlangen.

Die Bezahlung des Personals sowie die Sozialabgaben, die sich aus der Beschäftigung dieses Personals ergeben, gehen zu Lasten von NAVIGATION.

e) Die Wartung der schwimmenden Ausrüstung ("Schwimmkörper") sowie alle Reparaturen gehen zu Lasten von NAVIGATION, sofern es sich nicht um Reparaturen handelt, die vom ONN übernommen werden.

NAVIGATION verpflichtet sich, die Boote sowie die Ausrüstung, das Mobiliar und das Zubehör in einem sauberen und seetüchtigen Zustand zu halten und akzeptiert die entsprechenden Bedingungen des Mietvertrags des ONN vom 22. April 1927.

Innerhalb von drei Monaten nach Beginn dieses Vertrags muss ein Protokoll über den Zustand der Boote und eine detaillierte Bestandsaufnahme aller Ausrüstungsgegenstände, Geräte, Möbel und Zubehörteile erstellt und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden. Jegliche Beanstandungen seitens der ONN hinsichtlich des Zustands der Boote usw. vor dem 1. März 1928 haben keine Auswirkungen auf NAVIGATION.

HELRFA ist verpflichtet, NAVIGATION die bei der Anmietung der Schiffe erstellten Protokolle über den Zustand der Schiffe vorzulegen. NAVIGATION ist lediglich verpflichtet, die Lastkähne bei Ablauf des vorliegenden Vertrags in dem Zustand, in dem sie bei der Anmietung durch NAVIGATION festgestellt wurden, an HELFRA zurückzugeben.

NAVIGATION behält sich vor, innerhalb von drei Monaten nach Vertragsbeginn die Lastkähne zu benennen, an denen während der Vertragslaufzeit Sonderreparaturen erforderlich sind, die zu Lasten von NAVIGATION gehen und Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung über ihre Abschreibung sind, deren Sätze von Sachverständigen festzulegen sind und deren Zahlung bei Vertragsablauf erfolgt.

NAVIGATION lehnt jede Haftung für Schäden ab, die auf eine nachgewiesene Unsicherheit zurückzuführen sind, und zwar für alle Lastkähne, die noch nicht Gegenstand des oben genannten Vertrags sind.
Jede von den Versicherern nach einem Schadensfall gezahlte Entschädigung wird ohne Abzug von HELFRA an NAVIGATION weitergeleitet, die den Betrag für Reparaturen verwendet.

Alle Betriebskosten der Rheintonnage selbst gehen zu Lasten von NAVIGATION.

Art. 4

HELFRA überträgt NAVIGATION den Betrieb ihrer Kanalflotte und NAVIGATION verpflichtet sich zu folgenden Bedingungen:

a) HELFA vermietet NAVIGATION für die Dauer dieses Vertrags auf Zeitcharterbasis ihre Kanalflotte, bestehend aus:

1)      18 Stahlkähnen mit Ausrüstung und Mobiliar, nämlich:

- Lafayette,
- Mouton,
- Kleber,
- Marceau,
- Hoche,
- Napoléon,
- Rapp,
- P. Speiser,
- Lafèvre,
- Barbanègre,
- Kellermann,
- Dufour,
- Ney,
- Cambronne,
- Desaix,
- Turanne,
- Condé,
- Herzog.

2)         24 Maultiere mit Geschirr

3)         3 Fordson-Traktoren

4)         Eine Garage in Kembs.

b) Für die Nutzung dieser Ausrüstung erhält HELFRA während der gesamten Laufzeit des vorliegenden Vertrags eine monatliche Entschädigung in Höhe von 40.000 FF. Dieser Betrag ist am Ende jedes Monats zahlbar.

c) Die Versicherung der auf dem Kanal schwimmenden Ausrüstung erfolgt durch und auf Kosten von NAVIGATION, die sich verpflichtet, die Versicherung so abzuschließen, dass HELFRA jeder vollständige oder teilweise Verlust erstattet wird. HELFRA wird über die zu diesem Zweck abgeschlossenen Versicherungen informiert und muss diese genehmigen. 

Jeder vollständige oder teilweise Verlust, der nicht von den Versicherungsgesellschaften gedeckt ist, geht zu Lasten von NAVIGATION.

  • Das Schiffspersonal sowie die Fuhrleute und Bootsführer werden von HELFRA eingestellt, vorbehaltlich der Genehmigung der Einstellungsbedingungen und der beruflichen Fähigkeiten durch NAVIGATION, die sich das Recht vorbehält, die Entlassung jedes nicht qualifizierten Mitarbeiters zu verlangen. Die Bezahlung des Personals sowie die Sozialabgaben, die sich aus der Beschäftigung dieses Personals ergeben, gehen zu Lasten von NAVIGATION.
  • Die Wartung der schwimmenden Ausrüstung, der Maultiere und der Traktoren sowie alle erforderlichen Reparaturen gehen zu Lasten von NAVIGATION. NAVIGATION verpflichtet sich, die Ausrüstung und die Maultiere in gutem Zustand zu halten.

Innerhalb von drei Monaten nach Beginn dieses Vertrags muss ein Protokoll über den Zustand der Lastkähne und der Ausrüstung erstellt und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden. NAVIGATION verpflichtet sich, die Lastkähne bei Ablauf dieses Vertrags in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Anmietung befanden, an HELFRA zurückzugeben. Jedes Hausboot, für das eine Reparatur von mehr als 3.000 FF als notwendig erachtet wird, um die Seetüchtigkeit zum Zeitpunkt der Anmietung zu gewährleisten, muss auf Kosten von HELFRA repariert werden.
NAVIGATION muss jedes verlorene Maultier auf eigene Kosten ersetzen. Die derzeit HELFRA gehörenden Maultiere gehen nach Vertragsende ohne Entschädigung in das Eigentum von NAVIGATION über.

  • Alle Betriebskosten der Lastkähne selbst gehen zu Lasten von NAVIGATION. Alle Steuern oder Abgaben, die speziell auf das Eigentum an diesen Lastkähnen erhoben werden, gehen jedoch zu Lasten von HELFRA. 

Art. 5

HELFRA verzichtet für die Dauer dieses Vertrags auf jegliche kommerzielle Tätigkeit, insbesondere in Frankreich oder der Schweiz, ohne Zustimmung von NAVIGATION. Im Gegenzug stellt HELFRA NAVIGATION seine Beziehungen am Standort Straßburg zur Verfügung, damit NAVIGATION die erforderlichen Transporte entweder direkt oder über HELFRA abwickeln kann. HELFRA hat keinen Anspruch auf

Provision für Transporte, die im Namen von HELFRA für NAVIGATION abgewickelt werden.

HELFRA wird alle erforderlichen Schritte unternehmen, damit NAVIGATION von den Vorteilen der Kohletransporte aus dem Ruhrgebiet profitieren kann, sofern auch andere französische Reedereien diese Transporte nutzen.

NAVIGATION ist bereit, HELFRA völlige Freiheit bei ihrer Geschäftstätigkeit in Frankreich zu gewähren, sofern HELFRA nachweisen kann, dass die finanziellen Ergebnisse dieser Tätigkeit in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgewendeten Kosten stehen.

Art. 6

Was das Schleppen auf dem Rhein betrifft, erklärt sich NAVIGATION damit einverstanden, den Schleppdienst der CGNR für die Tonnage von HELFRA in demselben Umfang in Anspruch zu nehmen, in dem auch andere französische Reedereien diesen Schleppdienst in Anspruch nehmen müssen.

Art. 7

HELFRA verpflichtet sich, so schnell wie möglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1928, die Genehmigung zur Untervergabe des Mietvertrags der ONN vom 22. April 1927 gemäß den Bestimmungen von Art. 9 dieses Vertrags und im Rahmen der in diesem Vertrag festgelegten Vereinbarung einzuholen. Eine Ablehnung oder das Ausbleiben einer Antwort seitens des ONN bis zum oben genannten Datum führt automatisch zur Aufhebung des vorliegenden Vertrags.

Art. 8

Im Interesse der Liquidität von HELFRA werden folgende Bestimmungen einvernehmlich festgelegt:

a) HELFRA verpflichtet sich, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den gebundenen Betrag in Höhe des Gegenwerts der an die ehemaligen Eigentümer der Rheinschiffe gezahlten Reparationen in Höhe von FF……. zu realisieren.

b) HELFRA verpflichtet sich, dass die Gemeinkosten, bestehend aus Löhnen, Bürokosten, aktuellen und zukünftigen Steuern aller Art usw., den Betrag von FF 100'000.- nicht überschreiten

pro Jahr. Im ersten Jahr dieses Vertrags kann dieser Betrag ausnahmsweise bis zu 180.000 FF betragen. NAVIGATION ist berechtigt, von den für die verschiedenen Anmietungen fälligen Beträgen einen jährlichen Betrag in Höhe des Betrags einzubehalten, der 100.000 FF bzw. 180.000 FF übersteigt. NAVIGATION berechnet HELFRA keine Miete für die Nutzung der Büros im Bassin des Remparts.

c) HELFRA stimmt jeder Vereinbarung zu, die eine Verringerung der Zinsbelastung ermöglicht.

Art. 9

Vertrgsdauer
Die Laufzeit des vorliegenden Vertrags beträgt 5 Jahre. Er tritt am 1. März 1928 in Kraft.

Art. 10

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, einem Schiedsgericht vorzulegen. Jede Partei benennt einen Schiedsrichter. Bei Uneinigkeit zwischen den beiden Schiedsrichtern wird ein dritter Schiedsrichter vom Direktor des Autonomen Hafens Strassburg benannt.

Basel, im Februar 1928                      Straßburg, im Februar 1928

SOCIETE SUISSE                            SOCIETE FRANCO-SUISSE DE NAVIGATION
DE REMORQUAGE :                      Der Präsident des Verwaltungsrats :

 

Übersetzt von Pierre-André Reymond (Merci PAR)

Quelle:

  • SSG Unterlagen aus dem SWA Basel

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