Vertrag ONN / FRANCO-SUISSE (HELFRA) Vertrag über den Verkauf von Lastkähnen vom 14. Mai 1932 (handschriftlich) Zwischen den Unterzeichnern: 1°) Herr HOU PEURT, Generalinspektor für Brücken und Straßen, Direktor des Office National de la Navigation, handelnd auf Beschluss des Verwaltungsrats vom 17. Februar 1931, auf der Grundlage des Schreibens des Ministers für öffentliche Arbeiten vom 18. November 1930 und des Schreibens des Ministers für Haushalt vom 3. Januar 1931 im Namen dieses Amtes, das durch Dekret vom 20. Dezember 1930, durch interministeriellen Erlass vom 18. Februar 1931 und durch Dekret, das vom Präsidenten des Rates, dem Außenminister, dem Finanzminister und dem Minister für öffentliche Arbeiten am 25. März 1924 gegengezeichnet wurde, wobei der oben genannte Teil als O .N.N. bezeichnet wird, einerseits. 2°) Herr …………. im Namen der Société Franco-Suisse de Navigation, Bassin des Remparts, Port du Rhin in Strassburg, die ihm durch Beschluss ihres Verwaltungsrats vom ………… die für die vorliegenden Zwecke erforderlichen Befugnisse erteilt hat, im Folgenden als „die Gesellschaft” bezeichnet. Andererseits Es wurde Folgendes vereinbart: Artikel 1. Gegenstand und Zweck des Vertrags – Die ONN überträgt der Gesellschaft die Flotte, bestehend aus den in diesem Artikel aufgeführten Lastkähnen, die aus den Lieferungen Deutschlands gemäß § 6 des Anhangs III von Teil VIII des Versailler Vertrags stammen, wobei diese Lastkähne eine Gesamttonnage von 27.219T.838 aufweisen und die einzelnen Tonnagen der Lastkähne denen entsprechen, die neben ihren Namen angegeben sind, um als Pauschalgrundlage für die Festlegung des in Artikel 3 genannten Verkaufspreises zu dienen:
Diese dem Mieter bekannten Boote werden auf dessen eigene Gefahr und unter Vorbehalt aller polizeilichen Vorschriften bezüglich der Wasserstraßen betrieben, auf denen die Boote zur Entnahme verpflichtet sind. Artikel 2 Der Mieter zahlt dem ONN vierteljährlich für jedes Schiff pro Tonne gemäss Artikel 1 oben und pro Kalendertag einen Betrag in Höhe von:m / 645 x 0,10 (1-0,4) p wobei „p“ das Alter des betreffenden Schiffes am 1. Januar 1927 ist „m“ zum Zeitpunkt jeder Fälligkeit der Durchschnitt der Großhandelspreisindizes der STATISTIQUE GENERALE DE LA France für 45 Artikel, die im Juli 1914 auf 100 gesetzt wurden, wobei der Durchschnitt anhand der Indizes der drei Monate vor dem abgelaufenen Quartal berechnet wird und die Indizes im BULLETIN – (oder im Nachtrag zum BULLETIN) der STATISTIQUE GENERALE DE LA France und des SERVICE d’OBSERVATION DES PRIX erhoben werden. DIE BETRÄGE WERDEN AN DIE KASSE DER ONN, 20, rue Dumont d‘Urville in Paris, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung der ONN durch den Mieter überwiesen, wobei diese Mitteilung nicht vor dem letzten Tag des abgelaufenen Quartals versandt werden darf. Aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien behält sich die ONN die Anwendung des nachstehenden Artikels 12 vor, wenn die Zahlungen mehr als einen Monat in Verzug sind. Im Falle einer Änderung der gesetzlichen Währung, der Art und Weise der Erstellung oder Veröffentlichung der Indizes und generell im Falle aller anderen derzeit nicht vorhersehbaren Änderungen, die sich auf die Bedeutung des Korrekturfaktors m/645 auswirken könnten, wie er sich aus dem vorliegenden Vertrag ergibt, wird dieser Korrekturfaktor nach ausdrücklicher Vereinbarung zwischen den Parteien vom Direktor der STATISTIQUE GÉNÉRALE DE LA FRANCE festgelegt. Artikel 3 Die Laufzeit des vorliegenden Vertrags beträgt fünfzehn Jahre ab 1. Januar 1927. Ab dem 1. Januar 1930 kann der vorliegende Vertrag für alle oder einen Teil der in Artikel 1 oben genannten Schiffe durch einen Kaufvertrag zu Bedingungen ersetzt werden, die zu gegebener Zeit zwischen den Parteien zu vereinbaren sind. In diesem Fall würde der vorliegende Vertrag für die Schiffe, die Gegenstand einer Veräusserung sind, aufgehoben und für die übrigen Schiffe fortgesetzt. Artikel 4 Die Schiffe werden vom ONN in dem Zustand geliefert, in dem sie sich befinden, wie in den Übernahmebescheinigungen festgelegt. Artikel 5 Das Material muss auf Kosten und unter der Verantwortung des Mieters versichert werden, um den vollständigen oder teilweisen Verlust, die Aufgabe oder den Rückgriff Dritter usw. abzudecken. Die Versicherungspolicen oder etwaige Änderungen, die vorgenommen werden könnten oder sollten, bedürfen der Zustimmung des ONN, das Recht hat, jederzeit eine Anpassung an die wirtschaftlichen Gegebenheiten zu verlangen. Der Mieter muss darüber hinaus auf Verlangen des ONN die Zahlung der mit dieser Versicherung verbundenen Prämien nachweisen. Bei einem Schaden, der nicht vollständig durch die Versicherung gedeckt ist, zahlt der Mieter zusätzlich zu den von der Versicherungsgesellschaft geschuldeten Beträgen die Differenz zwischen diesen Beträgen und dem Wert des Bootes, der durch Vereinbarung zwischen den Parteien oder andernfalls durch Schlichtung festgelegt wird, an die ONN. Im Falle eines Totalverlusts eines Bootes ist die Miete bis zum Tag der vollständigen Begleichung der oben genannten Zahlung an die ONN fällig. Der Mieter legt dem ONN eine beglaubigte Kopie der nach den Schäden erstellten Sachverständigenberichte vor, in denen die durchzuführenden Reparaturen angegeben sind. Er verpflichtet sich, die Reparaturen der Lastkähne, die Gegenstand dieses Vertrags sind, der Werft Bassin C oder einer anderen französischen Rheinarbeitswerft anzuvertrauen, sofern keine besondere Genehmigung des ONN vorliegt dem ONN oder es sei denn, der Mieter weist nach, dass die genannten französischen Werften Preise verlangen, die fünf Prozent (5 %) über den von anderen Werften für die gleichen Arbeiten angebotenen Preisen liegen. Bei Nichteinhaltung dieser letzten Verpflichtung behält sich die ONN die Anwendung des nachstehenden Artikels 12 vor. Artikel 6 Während der gesamten Mietdauer hat der Mieter die gemieteten Boote mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln. Er hat die gemieteten Boote sowie die Takelage und Ausrüstung, das Mobiliar und sämtliches Zubehör in einem sauberen und seetüchtigen Zustand zu halten. Mindestens einmal pro Jahr werden die Boote geteert und gestrichen, wobei der Rumpf und alle Beschläge, die Roststellen aufweisen, zuvor abgeschabt oder abgebeizt werden. Die ONN kann einen Nachweis über diese Arbeiten verlangen und zu diesem Zweck haben ihre Beauftragten jederzeit Zugang zu den Booten. Bei Ablauf des Vertrags sind die Boote in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie übernommen wurden, unter Berücksichtigung der durch normalen Gebrauch entstandenen Abnutzung. Die Rückgabe jedes einzelnen Bootes an die ONN erfolgt in dem Hafen, in dem seine letzte Reise zum Zeitpunkt der Kündigung endete, oder, wenn der Vertreter der ONN dies verlangt, in den Häfen von STRASSBURG oder RUHRORT. Im letzteren Fall müssen sie auf Kosten des Mieters in den ihm zugewiesenen Hafen zurückgebracht werden. Artikel 7 Bei der Übernahme jedes Bootes durch den Mieter wird in zweifacher Ausfertigung ein Protokoll über den Zustand und eine detaillierte Bestandsaufnahme aller Ausrüstungsgegenstände, Geräte, Möbel und Zubehörteile erstellt und von den Vertragsparteien oder ihren Beauftragten unterzeichnet. Zu diesem Zeitpunkt lässt der Mieter auf eigene Kosten am Heck und am Bug unter dem Namen des Bootes gut sichtbar die Aufschrift „ONN” gefolgt von der in Artikel 1 oben für jedes Boot angegebenen Ordnungsnummer anbringen. Die Buchstaben und Zahlen dieser Aufschrift müssen mindestens 25 Zentimeter hoch sein. Nach Ablauf der Mietdauer wird jedes Boot an die ONN zurückgegeben, wobei sein Zustand festgestellt und die im detaillierten Inventar aufgeführten Gegenstände überprüft werden. Über diesen Vorgang wird ein Protokoll angefertigt. Die Kosten für gegebenenfalls durchzuführende Reparaturen werden von einem Sachverständigen festgelegt und der ONN erstattet. Artikel 8 Der Mieter muss das ONN vorab über größere Reparaturarbeiten informieren, damit dieses deren ordnungsgemäss Ausführung speziell überwachen kann. Artikel 9 Der Mieter kann ohne Genehmigung des ONN diesen Vertrag untervergeben, die Boote ganz oder teilweise untervermieten oder einen Verwaltungsvertrag für die Boote oder Teile davon abschließen. Artikel 10 Der vorliegende Vertrag unterliegt im nationalen Interesse den folgenden Bedingungen, zu deren Einhaltung sich der Mieter ausdrücklich verpflichtet, andernfalls kann der Vertrag vom ONN gekündigt werden, unbeschadet der in Artikel 11 genannten Sanktionen. 1°- Der Mieter gründet eine Aktiengesellschaft nach französischem Recht und behält diese Rechtsform bei. 2°- Der Zweck dieser Gesellschaft ist die Schifffahrt unter französischer Flagge auf dem Rhein und gegebenenfalls auf französischen Wasserstraßen sowie damit verbundene Tätigkeiten. 3°- Der Sitz der Gesellschaft bleibt stets in Frankreich. 4°- Ein Teil der Aktien, die mindestens 76 % der Stimmen aller Aktionäre in den Hauptversammlungen ausmachen, sind und bleiben Namensaktien. Diese Aktien dürfen nur französischen Staatsangehörigen oder nach französischem Recht gegründeten Gesellschaften gehören. Die Übertragung dieser Aktien an Personen, die noch keine Aktien derselben Gattung besitzen, ist nur zulässig, wenn diese Personen vom Verwaltungsrat genehmigt wurden. 5° - Drei Viertel der Mitglieder des Verwaltungsrats 6° – Der Vorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, der oder die geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieder, alle Direktoren oder Bevollmächtigten mit Zeichnungsberechtigung müssen französischer Staatsangehörigkeit sein. Die Gesellschaft verpflichtet sich darüber hinaus aufgrund des vorliegenden Vertrags und unter derselben Sanktion, innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung des vorliegenden Vertrags durch Änderung in ihre Satzung aufzunehmen und während ihrer gesamten Dauer (Dauer der Gesellschaft) die in den §§ 1, 2, 3, 4, 5 und 6 dieses Artikels in seine Satzung aufzunehmen und während der gesamten Dauer des Vertrags (Dauer des Unternehmens) beizubehalten, sofern diese nicht bereits darin enthalten sind. Die betreffenden Bestimmungen dürfen ohne die Genehmigung oder Zustimmung des Office National de la Navigation nicht geändert werden. Artikel 11 Um im allgemeinen Interesse eine wirksame Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung der verschiedenen französischen Interessen im Bereich der Rheinschifffahrt zu gewährleisten, verpflichtet sich die mietende Gesellschaft, innerhalb von 8 Tagen nach Unterzeichnung des vorliegenden Vertrags und unter Androhung der automatischen Kündigung des Vertrags zu ihren Lasten mit der Compagnie générale pour la Navigation du Rhin eine Kooperationsvereinbarung abzuschließen, die in ihren Auswirkungen derjenigen entspricht, die bereits zwischen dieser Rheinschifffahrtsgesellschaft besteht, die gemäß Artikel 357 des Friedensvertrags erworbene Lastkähne betreibt; die Laufzeit dieser Vereinbarung muss der Laufzeit des vorliegenden Mietvertrags entsprechen. Artikel 12 Im Falle der Auflösung der mietenden Gesellschaft aus irgendeinem Grund und in den in Art. 2 vorgesehenen Fällen oder bei Nichteinhaltung der Art. 5, 8, 9 und 10 des vorliegenden Vertrags behält sich das ONN nach einer Mahnung das Recht vor, den Vertrag nach Ablauf der laufenden Fahrt der Lastkähne zu kündigen, ohne dass dadurch die zuvor vom Mieter gegenüber dem ONN eingegangenen Verpflichtungen erlöschen oder in irgendeiner Weise geändert werden. Artikel 13 Bei Uneinigkeit über die Anwendung der Artikel 2, 4, 5, 6 und 7 wird ein Schiedsverfahren durchgeführt, wobei das ONN und der Mieter jeweils einen Schiedsrichter französischer Staatsangehörigkeit benennen und diese vor jeder Maßnahme einen dritten Schiedsrichter französischer Staatsangehörigkeit benennen, der im Falle einer Uneinigkeit entscheidet. Können sich die beiden Schiedsrichter innerhalb von fünfzehn Tagen nach Bekanntgabe ihrer Ernennung nicht auf die Ernennung des dritten Schiedsrichters einigen, erfolgt diese Ernennung auf Antrag der zuerst handelnden Partei durch den Präsidenten des Handelsgerichts der Seine. Die beiden Schiedsrichter handeln als Schlichter. Die Parteien verzichten bereits jetzt auf die Einhaltung von Verfahrensfristen, auf ihr Recht auf Berufung, auf Kassationsbeschwerde, sogar auf Zivilklage sowie auf jegliches Recht auf Rechtsmittel im Allgemeinen. Artikel 14 Die Kosten für Stempel und Registrierung sowie alle Kosten, die durch den vorliegenden Vertrag entstehen, der in dreifacher Ausfertigung erstellt wird, davon eine für die Registrierung, gehen zu Lasten des Mieters. In dreifacher Ausfertigung erstellt. In Strasburg, am 22. April 1927 Französisch-Schweizerische Schifffahrtsgesellschaft (Société Franco-Suisse de Navigation) Unterzeichnet: F. HUCK Der Direktor Unterzeichnet: Band 1245 F° Nr. 1861 Registriert Quelle:
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